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BFSG - Wer ist betroffen?

Überblick & Check zur Barrierefreiheits-Pflicht
Jan Andrecht
Verfasst von Jan Andrecht
Zuletzt aktualisiert am: 16. Oktober 2026
Lesezeit: 4 Minuten
Wer ist vom BFSG betroffen? Jetzt prüfen – mit rechtlicher Einordnung und praktischem Check.

Hat Ihr Unternehmen weniger als 10 Mitarbeitende UND weniger als 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme?

Kleinstunternehmen sind nach § 2 Nr. 17 BFSG Unternehmen, die weniger als 10 Personen beschäftigen und entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 2 Millionen Euro beläuft.

Inhaltsverzeichnis
Jan Andrecht
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BFSG - Wer ist betroffen?

Der BFSG Check oberhalb dieses Beitrags bietet eine erste Orientierung dazu, ob das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz für Ihr Unternehmen relevant ist. Dieser Artikel ergänzt den Check durch eine rechtliche Einordnung, Hintergrundinformationen und direkte Verlinkungen zu den maßgeblichen Gesetzestexten. Ziel ist es, Ihnen einen klaren Überblick über Anforderungen, Ausnahmen und Zeitpläne zu geben.

Das BFSG setzt die europäische Richtlinie 2019/882, den European Accessibility Act, in deutsches Recht um. Es wurde im Jahr 2021 beschlossen und tritt am 28. Juni 2025 vollständig in Kraft. Das Gesetz verfolgt das Ziel, Barrierefreiheit bei bestimmten Produkten und Dienstleistungen sicherzustellen und dadurch die gleichberechtigte Nutzung durch Menschen mit Behinderungen zu ermöglichen. Gleichzeitig sollen europaweit einheitliche Vorgaben entstehen.

Wer ist vom BFSG betroffen

Das Gesetz richtet sich an Unternehmen, die bestimmte im BFSG genannte Produkte oder Dienstleistungen für Verbraucher anbieten. Dazu gehören Hersteller, Händler und Importeure der betroffenen Produkte sowie Dienstleister, die erfasste Leistungen bereitstellen. Die Verpflichtungen gelten ausschließlich im Endkundengeschäft. Angebote, die sich nur an Geschäftskunden richten, fallen nicht unter das BFSG. Private Websites oder rein persönliche Onlineangebote sind ebenfalls ausgenommen.

Der Grundgedanke ist klar. Produkte und digitale Dienstleistungen sollen so gestaltet sein, dass sie ohne besondere Hürden nutzbar sind. Die barrierefreie Gestaltung entspricht den europäischen Vorgaben und schafft einheitliche Standards. Unternehmen profitieren dabei mittelbar, da für den europäischen Markt ein gemeinsamer rechtlicher Rahmen entsteht.

Was das Gesetz konkret regelt

Zentral ist § 3 BFSG. Er legt fest, dass die betroffenen Produkte und Dienstleistungen barrierefrei sein müssen. Diese Pflicht umfasst auch alle zugehörigen Informationen wie Gebrauchsanleitungen oder Sicherheitsinformationen.

Die technischen Details der Anforderungen stehen nicht im Gesetz selbst, sondern in der BFSG Verordnung (BFSGV). Sie tritt ebenfalls am 28. Juni 2025 in Kraft. Die Verordnung beschreibt, welche technischen Standards einzuhalten sind. Grundlage sind meist anerkannte Normen wie die europäische Norm EN 301 549 oder die Web Content Accessibility Guidelines. Unternehmen können sich daran orientieren, um ihre Angebote entsprechend vorzubereiten.

Welche Produkte und Dienstleistungen betroffen sind

Das BFSG nennt konkrete Kategorien von Produkten und Diensten. Dazu zählen unter anderem:

Produkte

  • Computer, Notebooks, Tablets und Smartphones
  • Geldautomaten, Ticketautomaten und ähnliche Selbstbedienungsterminals
  • Elektronische Geräte mit Internetzugang wie Smart TVs
  • E Reader und ähnliche Lesegeräte
  • Router und vergleichbare Kommunikationsgeräte für Privathaushalte

Dienstleistungen

  • Telekommunikationsdienste, einschließlich moderner Kommunikationsanwendungen
  • Bank und Finanzdienstleistungen im Onlinebereich
  • Elektronischer Geschäftsverkehr wie Online Shops und Buchungsplattformen
  • Digitale Inhalte wie E Books und die dazugehörigen Vertriebsplattformen
  • Digitale Angebote im überregionalen Personenverkehr, wie Buchungs und Ticket Apps

Ein wesentlicher Grundsatz lautet. Je digitaler ein Produkt oder eine Dienstleistung ist und je stärker sie im Alltag genutzt wird, desto eher fällt sie unter das BFSG.

Für bereits bestehende Inhalte sieht das Gesetz teilweise Bestandsschutz vor. Die Pflicht zur Barrierefreiheit gilt vor allem für neue Produkte und Dienste, die ab dem 28. Juni 2025 bereitgestellt werden.

Barrierefreiheit im digitalen Kontext

§ 3 Abs. 1 BFSG beschreibt Barrierefreiheit als die Möglichkeit, ein Produkt oder eine Dienstleistung in üblicher Weise und ohne besondere Erschwernis zu finden, zu öffnen und zu nutzen. Dies muss grundsätzlich ohne fremde Hilfe möglich sein.

Im digitalen Umfeld bedeutet das zum Beispiel:

  • Inhalte müssen von Screenreadern erfasst werden können
  • Websites müssen vollständig per Tastatur bedienbar sein
  • Videos benötigen Untertitel oder Audiobeschreibungen
  • Inhalte sollten klar strukturiert und verständlich sein

Durch die Orientierung an anerkannten Normen entsteht eine sogenannte Konformitätsvermutung. Hält ein Unternehmen diese Standards ein, wird in der Regel davon ausgegangen, dass die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind.

Ausnahmen und Sonderregelungen

Das BFSG enthält mehrere Ausnahmen, die im Gesetz genau beschrieben sind.

Angebote außerhalb des Verbraucherbereichs

Dienstleistungen, die ausschließlich an Geschäftskunden gerichtet sind, sind ausgenommen. Dies muss klar erkennbar sein.

Kleinstunternehmen

Ein wesentlicher Punkt ist die Ausnahme für Kleinstunternehmen im Dienstleistungsbereich. Sie gilt für Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme. Diese Unternehmen müssen ihre Dienstleistungen nicht zwingend barrierefrei gestalten. Die Ausnahme gilt jedoch nicht für Produkte. Wer ein vom Gesetz erfasstes Produkt herstellt oder in Verkehr bringt, muss dessen Barrierefreiheit gewährleisten.

Unverhältnismäßige Belastung und grundlegende Veränderung

Unternehmen können geltend machen, dass die Umsetzung in ihrem konkreten Fall unverhältnismäßig wäre. Die Kriterien dafür stehen in § 17 BFSG. Ebenso kann eine Ausnahme geprüft werden, wenn die erforderlichen Maßnahmen die grundlegende Funktion des Produkts oder der Dienstleistung verändern würden. Solche Entscheidungen müssen dokumentiert und gegenüber der Marktüberwachung begründet werden.

Bestandsinhalte

Einige digitale Inhalte, die vor dem Stichtag veröffentlicht wurden, sind ausgenommen. Dazu gehören ältere Dokumente, Medien oder eingebundene Inhalte Dritter.

Ab wann die Regelungen gelten

Das BFSG gilt ab dem 28. Juni 2025. Ab diesem Zeitpunkt müssen neue Produkte und Dienstleistungen die Anforderungen erfüllen.

Für bestimmte Bereiche sieht das Gesetz Übergangsfristen vor. Einige Dienstleistungen müssen erst fünf Jahre später, im Jahr 2030, vollständig barrierefrei sein. Für bestehende Selbstbedienungsterminals gilt eine Frist von bis zu 15 Jahren. Neue Geräte unterliegen jedoch sofort den Anforderungen.

Unternehmen sollten sich frühzeitig vorbereiten, besonders im digitalen Bereich. Eine barrierefreie Gestaltung erzeugt nicht nur Rechtssicherheit, sondern verbessert die Zugänglichkeit und damit die Nutzerfreundlichkeit insgesamt.

Fazit

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz schafft ab 2025 verbindliche Regeln für zahlreiche digitale Produkte und Dienstleistungen. Ob ein Unternehmen betroffen ist, entscheidet sich anhand der im Gesetz genannten Kategorien. Der BFSG Check bietet dafür eine gute erste Orientierung. Dieser Beitrag liefert die rechtliche Einordnung und verweist auf die zentralen Paragraphen wie § 3 BFSG und § 38 BFSG für Übergangsfristen.

Barrierefreiheit wird damit zu einem verbindlichen Qualitätsmerkmal der digitalen Wirtschaft. Unternehmen, Agenturen und Selbstständige profitieren langfristig von klaren Standards, besserer Nutzerfreundlichkeit und einer gesteigerten Reichweite.

Sind Sie betroffen, zeige ich Ihnen auf der Seite barrierefreie Website erstellen lassen, wie die Umsetzung abläuft und was sie kostet.

Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar. Er dient der allgemeinen Information. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an eine qualifizierte Rechtsberatung.

Jan Andrecht
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