

Kleinstunternehmen sind nach § 2 Nr. 17 BFSG Unternehmen, die weniger als 10 Personen beschäftigen und entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 2 Millionen Euro beläuft.

Der BFSG Check oberhalb dieses Beitrags bietet eine erste Orientierung dazu, ob das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz für Ihr Unternehmen relevant ist. Dieser Artikel ergänzt den Check durch eine rechtliche Einordnung, Hintergrundinformationen und direkte Verlinkungen zu den maßgeblichen Gesetzestexten. Ziel ist es, Ihnen einen klaren Überblick über Anforderungen, Ausnahmen und Zeitpläne zu geben.
Das BFSG setzt die europäische Richtlinie 2019/882, den European Accessibility Act, in deutsches Recht um. Es wurde im Jahr 2021 beschlossen und tritt am 28. Juni 2025 vollständig in Kraft. Das Gesetz verfolgt das Ziel, Barrierefreiheit bei bestimmten Produkten und Dienstleistungen sicherzustellen und dadurch die gleichberechtigte Nutzung durch Menschen mit Behinderungen zu ermöglichen. Gleichzeitig sollen europaweit einheitliche Vorgaben entstehen.
Das Gesetz richtet sich an Unternehmen, die bestimmte im BFSG genannte Produkte oder Dienstleistungen für Verbraucher anbieten. Dazu gehören Hersteller, Händler und Importeure der betroffenen Produkte sowie Dienstleister, die erfasste Leistungen bereitstellen. Die Verpflichtungen gelten ausschließlich im Endkundengeschäft. Angebote, die sich nur an Geschäftskunden richten, fallen nicht unter das BFSG. Private Websites oder rein persönliche Onlineangebote sind ebenfalls ausgenommen.
Der Grundgedanke ist klar. Produkte und digitale Dienstleistungen sollen so gestaltet sein, dass sie ohne besondere Hürden nutzbar sind. Die barrierefreie Gestaltung entspricht den europäischen Vorgaben und schafft einheitliche Standards. Unternehmen profitieren dabei mittelbar, da für den europäischen Markt ein gemeinsamer rechtlicher Rahmen entsteht.
Zentral ist § 3 BFSG. Er legt fest, dass die betroffenen Produkte und Dienstleistungen barrierefrei sein müssen. Diese Pflicht umfasst auch alle zugehörigen Informationen wie Gebrauchsanleitungen oder Sicherheitsinformationen.
Die technischen Details der Anforderungen stehen nicht im Gesetz selbst, sondern in der BFSG Verordnung (BFSGV). Sie tritt ebenfalls am 28. Juni 2025 in Kraft. Die Verordnung beschreibt, welche technischen Standards einzuhalten sind. Grundlage sind meist anerkannte Normen wie die europäische Norm EN 301 549 oder die Web Content Accessibility Guidelines. Unternehmen können sich daran orientieren, um ihre Angebote entsprechend vorzubereiten.
Das BFSG nennt konkrete Kategorien von Produkten und Diensten. Dazu zählen unter anderem:
Ein wesentlicher Grundsatz lautet. Je digitaler ein Produkt oder eine Dienstleistung ist und je stärker sie im Alltag genutzt wird, desto eher fällt sie unter das BFSG.
Für bereits bestehende Inhalte sieht das Gesetz teilweise Bestandsschutz vor. Die Pflicht zur Barrierefreiheit gilt vor allem für neue Produkte und Dienste, die ab dem 28. Juni 2025 bereitgestellt werden.
§ 3 Abs. 1 BFSG beschreibt Barrierefreiheit als die Möglichkeit, ein Produkt oder eine Dienstleistung in üblicher Weise und ohne besondere Erschwernis zu finden, zu öffnen und zu nutzen. Dies muss grundsätzlich ohne fremde Hilfe möglich sein.
Im digitalen Umfeld bedeutet das zum Beispiel:
Durch die Orientierung an anerkannten Normen entsteht eine sogenannte Konformitätsvermutung. Hält ein Unternehmen diese Standards ein, wird in der Regel davon ausgegangen, dass die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind.
Das BFSG enthält mehrere Ausnahmen, die im Gesetz genau beschrieben sind.
Dienstleistungen, die ausschließlich an Geschäftskunden gerichtet sind, sind ausgenommen. Dies muss klar erkennbar sein.
Ein wesentlicher Punkt ist die Ausnahme für Kleinstunternehmen im Dienstleistungsbereich. Sie gilt für Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme. Diese Unternehmen müssen ihre Dienstleistungen nicht zwingend barrierefrei gestalten. Die Ausnahme gilt jedoch nicht für Produkte. Wer ein vom Gesetz erfasstes Produkt herstellt oder in Verkehr bringt, muss dessen Barrierefreiheit gewährleisten.
Unternehmen können geltend machen, dass die Umsetzung in ihrem konkreten Fall unverhältnismäßig wäre. Die Kriterien dafür stehen in § 17 BFSG. Ebenso kann eine Ausnahme geprüft werden, wenn die erforderlichen Maßnahmen die grundlegende Funktion des Produkts oder der Dienstleistung verändern würden. Solche Entscheidungen müssen dokumentiert und gegenüber der Marktüberwachung begründet werden.
Einige digitale Inhalte, die vor dem Stichtag veröffentlicht wurden, sind ausgenommen. Dazu gehören ältere Dokumente, Medien oder eingebundene Inhalte Dritter.
Das BFSG gilt ab dem 28. Juni 2025. Ab diesem Zeitpunkt müssen neue Produkte und Dienstleistungen die Anforderungen erfüllen.
Für bestimmte Bereiche sieht das Gesetz Übergangsfristen vor. Einige Dienstleistungen müssen erst fünf Jahre später, im Jahr 2030, vollständig barrierefrei sein. Für bestehende Selbstbedienungsterminals gilt eine Frist von bis zu 15 Jahren. Neue Geräte unterliegen jedoch sofort den Anforderungen.
Unternehmen sollten sich frühzeitig vorbereiten, besonders im digitalen Bereich. Eine barrierefreie Gestaltung erzeugt nicht nur Rechtssicherheit, sondern verbessert die Zugänglichkeit und damit die Nutzerfreundlichkeit insgesamt.
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz schafft ab 2025 verbindliche Regeln für zahlreiche digitale Produkte und Dienstleistungen. Ob ein Unternehmen betroffen ist, entscheidet sich anhand der im Gesetz genannten Kategorien. Der BFSG Check bietet dafür eine gute erste Orientierung. Dieser Beitrag liefert die rechtliche Einordnung und verweist auf die zentralen Paragraphen wie § 3 BFSG und § 38 BFSG für Übergangsfristen.
Barrierefreiheit wird damit zu einem verbindlichen Qualitätsmerkmal der digitalen Wirtschaft. Unternehmen, Agenturen und Selbstständige profitieren langfristig von klaren Standards, besserer Nutzerfreundlichkeit und einer gesteigerten Reichweite.
Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar. Er dient der allgemeinen Information. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an eine qualifizierte Rechtsberatung.



